Es gibt drei verschiedene Abschreibungsformen bei Photovoltaik-Anlagen:
Seit Beginn 2020 gibt es eine geänderte Regelung zu Investitionsabzügen, die nach Paragraph 7g EStG geregelt sind. Es können bis zu 4 Jahre vor der Anschaffung maximal 50 % der Anschaffungskosten abgezogen werden. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen eingehalten werden.
Bei Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG sind zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich. Diese dürfen beliebig über die ersten 5 Jahre verteilt werden.
Bei der linearen Abschreibung dürfen Sie 20 Jahre lang je 5 % des Nettowerts abschreiben, der nach Investitionsabzug und Sonderabschreibungen übrig ist.
Grundsätzlich gilt: Als Erzeuger und Verkäufer von Strom an einen Netzbetreiber muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen, da eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In der Einkommensteuererklärung wird dann eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. In dieser werden die Einnahmen gegen die Ausgaben gerechnet.