Photovoltaik - Steuerliche Betrachtung


 

Photovoltaik und Einkommensteuer

Übersicht der Abschreibungen nach Einkommensteuer

Es gibt drei verschiedene Abschreibungsformen bei Photovoltaik-Anlagen:

  • Investitionsabzug
  • Sonderabschreibung
  • Lineare Abschreibung

Investitionsabzugsbetrag (IAB, aktuell bei 50 % der Anschaffungskosten)

Seit Beginn 2020 gibt es eine geänderte Regelung zu Investitionsabzügen, die nach Paragraph 7g EStG geregelt sind. Es können bis zu 4 Jahre vor der Anschaffung maximal 50 % der Anschaffungskosten abgezogen werden. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen eingehalten werden. 


Sonderabschreibung (20 %, verteilbar auf 5 Jahre)

Bei Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG sind zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich. Diese dürfen beliebig über die ersten 5 Jahre verteilt werden. 


Lineare Abschreibung, verteilt auf 20 Jahre

Bei der linearen Abschreibung dürfen Sie 20 Jahre lang je 5 % des Nettowerts abschreiben, der nach Investitionsabzug und Sonderabschreibungen übrig ist.


Berechnungsbeispiel

Berechnungsbeispiel


 

Photovoltaik und Umsatzsteuer

Grundsätzlich gilt: Als Erzeuger und Verkäufer von Strom an einen Netzbetreiber muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen, da eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In der Einkommensteuererklärung wird dann eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. In dieser werden die Einnahmen gegen die Ausgaben gerechnet.


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